Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 24
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absatz 5 und 6 des Artikel 23, finden hiebei Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005933