Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 25
Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der von der anderen Vertragspartei zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Schlagworte
Geflügelschlächterei
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005934