Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Artikel 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.
(2)Absatz 2,Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3)Absatz 3,Der Grenztierarzt hat:
die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr und Durchfuhr zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005913