Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1965Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/09 Veterinärrecht
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2)Absatz 2,Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzunehmen, wennDie Seuchenfreiheit im Sinne des Absatz eins, ist als gegeben anzunehmen, wenn
bei Tieren die in der Anlage 1,
bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
NOR40005914