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Art. 11

Fassungen
ab 25.11.1967 — BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute25.11.1967 BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.11.1967BGBl. Nr. 396/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Schiedskommission wirkt in jeden Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Anliegerstaaten verbindlich.
  2. Absatz 2,Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde:
    • Strichaufzählung
      die Bestimmungen dieses Übereinkommens;
    • Strichaufzählung
      die zwischen den Anliegerstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art;
    • Strichaufzählung
      die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131167

Alte Dokumentnummer

N8196739621L