Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1967Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines der Anliegerstaaten sein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem Zusammenhang bereits befaßt gewesen sein.
(2)Absatz 2,Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht eine Partei aus zwei Anliegerstaaten, so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.
(3)Absatz 3,Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.
(4)Absatz 4,Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Obmann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.
(5)Absatz 5,Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Angehöriger eines Anliegerstaates, so wird die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger eines Anliegerstaates, so nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger eines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12131166
Alte Dokumentnummer
N8196739620L