Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1967Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Verhandlungen im Konsultationsausschuß über eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.
(2)Absatz 2,Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12131165
Alte Dokumentnummer
N8196739619L