Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 25.11.1967 — BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.11.1967 BGBl. Nr. 396/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.11.1967BGBl. Nr. 396/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
  2. Absatz 2,Der Konsultationsausschuß setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
  4. Absatz 4,Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131164

Alte Dokumentnummer

N8196739618L