Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1967Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1967,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
(2)Absatz 2,Der Konsultationsausschuß setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
(3)Absatz 3,In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(4)Absatz 4,Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12131164
Alte Dokumentnummer
N8196739618L