Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
III. Qualitätskontrollerömisch drei. Qualitätskontrolle
A. Ein- und Ausfuhrkontrolle
Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr
§ 11. (1) Einfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.Paragraph 11, (1) Einfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 (Zollbefreiungsverordnung) und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird.Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 (Zollbefreiungsverordnung) und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Zollfreiheit gewährt wird. (3)Absatz 3,In einer nach § 2 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.In einer nach Paragraph 2, erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
(4)Absatz 4,Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nach Drittländern.Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nach Drittländern.
(5)Absatz 5,Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 angeordnet ist oderdurch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, angeordnet ist oder
vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
Dokumentnummer
NOR12139024
Alte Dokumentnummer
N8199552383J