Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
13.07.1991 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 382/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1109.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1113.07.199108.08.1995 BGBl. Nr. 382/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.07.1991BGBl. Nr. 382/1991

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch drei. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

Paragraph 11, Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Waren anzuwenden, die eingeführt und in den freien Verkehr nach Paragraph 61, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, überführt werden.
  2. Absatz 2,Waren unterliegen nach Maßgabe des Absatz 3, der Qualitätskontrolle anläßlich der Einfuhr (im nachfolgenden kurz Einfuhrkontrolle genannt) und nach Maßgabe des Absatz 4, auch anläßlich der Ausfuhr (Ausfuhrkontrolle).
  3. Absatz 3,Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind. Sind nur für Gruppen von Waren Qualitätsklassen eingeführt (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,), so unterliegen Waren dieser Gruppe der Kontrolle nur dann, wenn sie im Sinne des Paragraph 9, gekennzeichnet sind. Der Einfuhrkontrolle unterliegen nicht:
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die zum Verarbeiten bestimmt sind und diese Bestimmung den Unterlagen entnommen werden kann,
    2. Litera b
      Waren, wie Reisegut, für die nach den Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 40 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit gewährt wird.
  4. Absatz 4,Waren unterliegen der Ausfuhrkontrolle nur, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind und die Ausfuhrkontrolle durch Verordnung angeordnet wird. Sie ist anzuordnen, wenn ein Staat die Einfuhr von Waren nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß die Ware von einer Ausfuhrbescheinigung (Paragraph 18,) begleitet ist. Die Ausfuhrkontrolle ist jedoch auch dann durchzuführen, wenn sie zwar nicht angeordnet worden ist, der Inhaber des ausführenden Betriebes diese jedoch beantragt.
  5. Absatz 5,Durch Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1988 abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131116

Alte Dokumentnummer

N8196729086L