Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einfuhrkontrolle
§ 13. (1) Die Einfuhr von Waren, die den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 16 Abs. 5 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.Paragraph 13, (1) Die Einfuhr von Waren, die den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 16, Absatz 5, zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung im Sinne des § 2 zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, daßNähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung im Sinne des Paragraph 2, zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, daß
die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
Dokumentnummer
NOR12139026
Alte Dokumentnummer
N8199552385J