Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
29.12.1993 bis 08.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1429.12.199308.08.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 14, Kontrollbescheinigung auf Grund

zwischenstaatlicher Übereinkommen

  1. Absatz eins,Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen, ist anzuordnen, daß die Waren von einer Kontrollbescheinigung begleitet sein müssen.
  2. Absatz 2,Eine Kontrollbescheinigung im Sinne des Absatz eins, ist eine Bescheinigung, die
    1. Litera a
      von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten ausländischen Dienststelle ausgestellt ist,
    2. Litera b
      die Qualitätsklasse und die sonstigen der Kennzeichnung dienenden Angaben anführt und
    3. Litera c
      die Bestätigung enthält, daß die Ware nach den Vorschriften des ausführenden Staates zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen der angegebenen Qualitätsklasse entsprochen hat.
  3. Absatz 3,Die ausländischen Dienststellen im Sinne des Absatz 2, Litera a, sind, soweit sie nicht bereits in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verlautbart worden sind, durch Verordnung festzustellen.
  4. Absatz 4,Wurden in der zwischenstaatlichen Vereinbarung die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen gegenseitig anerkannt, so sind nach Maßgabe dieser Vereinbarung die angegebenen Qualitätsklassen des Auslandes den entsprechenden Klassen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzusetzen.
  5. Absatz 5,Nähere Vorschriften über die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch Verordnung zu erlassen.
  6. Absatz 6,Sehen zwischenstaatliche Vereinbarungen bei der Ausfuhrkontrolle von Waren gegenseitig die Anwesenheit eines Kontrollorgans im Staatsgebiet des anderen Vertragspartners vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Kontrollorgane mit der Durchführung dieser Kontrollaufgaben im Auslande zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das beauftragte Kontrollorgan dem anderen Vertragspartner namhaft zu machen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131119

Alte Dokumentnummer

N8196729089L