Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 209.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 229.12.199308.08.1995 BGBl. Nr. 904/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

römisch zwei. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

Paragraph 2, Einführung von Qualitätsklassen

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar
    1. Litera a
      beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,
    2. Litera b
      beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,
    3. Litera c
      beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder
    4. Litera d
      bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139020

Alte Dokumentnummer

N8199552379J