Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 20. KontrollgebührenParagraph 20, Kontrollgebühren
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 hat derjenige, der die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung beantragt, eine Kontrollgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kontrollgebühr kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung auf die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 sowie der Einfuhrkontrolle ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen.Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2, hat derjenige, der die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung beantragt, eine Kontrollgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kontrollgebühr kann durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung auf die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, sowie der Einfuhrkontrolle ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Art und Menge der Ware zu bemessen.
Dokumentnummer
NOR12139029
Alte Dokumentnummer
N8199552388J