Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 20. KontrollgebührenParagraph 20, Kontrollgebühren
(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle haben bei der Einfuhr: der Absender und Empfänger
als Gesamtschuldner,
bei der Ausfuhr: derjenige, der sich um die Ausfuhrbescheinigung bewirbt,
eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr).
(2)Absatz 2,Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Art und Menge der Ware zu bemessen.
Dokumentnummer
NOR12131125
Alte Dokumentnummer
N8196729095L