Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
B. Inlandskontrolle
§ 21. InlandskontrolleParagraph 21, Inlandskontrolle
(1)Absatz eins,Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sinne des § 9 Abs. 3 können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.
(3)Absatz 3,Fachlich befähigte Personen im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des § 12 Abs. 3 nachweisen können.Fachlich befähigte Personen im Sinne des Absatz 2, sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, nachweisen können.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 4 bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.Die gemäß Absatz 4, bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.
(6)Absatz 6,Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet § 26, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht. daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet Paragraph 26,, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht. daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Dokumentnummer
NOR12139030
Alte Dokumentnummer
N8199552389J