Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1995Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 23. Entnahme von Proben zu UntersuchungszweckenParagraph 23, Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken
(1)Absatz eins,Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.
(3)Absatz 3,Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
(4)Absatz 4,Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt.Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 6, oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt.
(5)Absatz 5,Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Absatz 4, letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.
Schlagworte
Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle
Dokumentnummer
NOR12139033
Alte Dokumentnummer
N8199552392J