Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormenrömisch zwei. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen
§ 2. Einführung von QualitätsklassenParagraph 2, Einführung von Qualitätsklassen
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar
beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,
beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,
beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder
bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.
(2)Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.
Dokumentnummer
NOR12139020
Alte Dokumentnummer
N8199552379J