Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Ausnahmen von der Geltung der VerordnungenParagraph 3, Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen
(1)Absatz eins,Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, dieVon der Geltung der Verordnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit nicht Absatz 3, anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die
vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),
vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.
(3)Absatz 3,Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Sortierungsstelle, Verkaufsnorm
Dokumentnummer
NOR12139022
Alte Dokumentnummer
N8199552381J