Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 318.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

  1. Absatz eins,Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit nicht Absatz 3, anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die
    1. Litera a
      vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),
    2. Litera b
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Litera c
      von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Litera d
      an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.
  3. Absatz 3,Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Absatz eins, in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des Paragraph 2, Absatz eins, oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Sortierungsstelle, Verkaufsnorm

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139022

Alte Dokumentnummer

N8199552381J