Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9. KennzeichnungParagraph 9, Kennzeichnung
(1)Absatz eins,Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.
(3)Absatz 3,Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) (Anm.: ab 21.1.2006:Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (Paragraph 51, Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1988,) Anmerkung, ab 21.1.2006:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) zu entsprechen.Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.
(5)Absatz 5,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene VerordnungSoweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung
nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder Packstellen, zu erlassen,
zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und
Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen.
(6)Absatz 6,Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.Bei Waren ohne Verpackung (Paragraph 8, Absatz 3,) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster und zweiter Satz zu führen sind.
Dokumentnummer
NOR12139023
Alte Dokumentnummer
N8199552382J