Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1993Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9. KennzeichnungParagraph 9, Kennzeichnung
(1)Absatz eins,Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.
(3)Absatz 3,Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen.Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (Paragraph 51, Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1988,) zu entsprechen. (4)Absatz 4,Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.
(5)Absatz 5,Ist bei Stückwaren der Betrieb der Gewinnung, Sortierung oder Verpackung anzugeben und die Angabe des vollen Namens des Betriebes untunlich, so ist anzuordnen, daß die Angabe über den Betrieb durch eine Kennummer zu ersetzen ist. Zur Kennzeichnung dürfen nur Kennummern verwendet werden, die der Landeshauptmann dem Betrieb zuzuteilen hat. Die Kennummer hat aus dem Anfangsbuchstaben oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Bundeslandes und aus der dem Betrieb zugeteilten Nummer zu bestehen.
(6)Absatz 6,Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.Bei Waren ohne Verpackung (Paragraph 8, Absatz 3,) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster und zweiter Satz zu führen sind.
Dokumentnummer
NOR12131114
Alte Dokumentnummer
N8196729084L