Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12, (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer ) Name und Anschrift oder

Absender ) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Äpfel" oder "Birnen" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen),

Name der Sorte bei den Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) oder Stückzahl; für Früchte der Klasse römisch zwei, soweit diese lose verpackt sind, sowie für Früchte der Klasse römisch drei genügt die Angabe der Klasse.

  1. Absatz 2,Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
  2. Absatz 3,Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Absatz eins, lit. A und der Größe gemäß Absatz eins, lit. D verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131182

Alte Dokumentnummer

N8196822110L