Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.03.1973 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.03.197330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.03.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 28, (1) Pfirsiche müssen sein:

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von

Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

  1. Absatz 2,Die Pfirsiche müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Pfirsiche müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
    1. Litera a
      Klasse Extra:
      Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in Form, Entwicklung und Färbung sowie frei von Mängeln sein (Pfirsiche hervorragender Qualität).
    2. Litera b
      Klasse I:
      Früchte dieser Klasse müssen die typischen Eigenschaften der Sorte besitzen, jedoch sind leichte Fehler in Form, Entwicklung oder Färbung zulässig (Pfirsiche guter Qualität). Das Fruchtfleisch muß gesund sein. Hautfehler, die das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender Grenze zulässig:
      schmale langgestreckte Hautfehler, nicht länger als 1 cm; andere Fehler, soweit ihre gesamte Fläche 0,5 cm2 nicht übersteigt.
    3. Litera c
      Klasse II:
      Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können. Die Früchte müssen sortenrein sein. Hautfehler, die das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig:
      schmale, langgestreckte Fehler, nicht länger als 2 cm; andere Fehler, wenn ihre gesamte Fläche nicht größer als 1,5 cm2 beträgt.
    4. Litera d
      Klasse III:
      Früchte dieser Klasse müssen den Qualitätsnormen der Klasse römisch zwei entsprechen, sie brauchen jedoch nicht sortenrein sein, die Mindestgröße der Früchte darf 15 cm in Umfang oder 47 mm im Querdurchmesser betragen.
      Der Größenunterschied der Früchte im gleichen Packstück darf 3 cm im Umfang oder 10 mm im Querdurchmesser nicht übersteigen.

Schlagworte

Lagerschaden

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131198

Alte Dokumentnummer

N8196822126L