Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.03.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 30. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 30, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen.5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch eins) entsprechen.
Klassen I und II:Klassen römisch eins und II:
10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klassen, jedoch denen der jeweils nächst niedrigeren Klasse (Klasse II oder Klasse III) entsprechen.10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klassen, jedoch denen der jeweils nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch zwei oder Klasse römisch drei) entsprechen.
Klasse III:
15 v. H. Früchte, die nicht den Mindesteigenschaften gemäß § 28 Abs. 2 entsprechen sowie offene Verletzungen aufweisen, aber für den Verzehr geeignet sind.15 v. H. Früchte, die nicht den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 28, Absatz 2, entsprechen sowie offene Verletzungen aufweisen, aber für den Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
Klassen Extra, I und II:Klassen Extra, römisch eins und II:
10 v. H Früchte, die bei der Größensortierung von der angegebenen Größe nach dem Umfang bis zu 1 cm mehr oder weniger oder nach dem Querdurchmesser bis zu 3 mm mehr oder weniger abweichen.
Klasse III:
10 v. H. Früchte, bei denen die Größenunterschiede über die festgelegten Abweichungen hinausgehen, jedoch 6 cm im Umfang oder 20 mm im Querdurchmesser nicht überschreiten. Für Pfirsiche der kleinsten Größe dürfen diese Toleranzen jedoch nur auf die Früchte angewendet werden, deren Größe nicht um mehr als 6 mm im Umfang oder 2 mm im Querdurchmesser unter der festgesetzten Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen:
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen übersteigen:
10 v. H. für die Klasse Extra
15 v. H. für die Klassen I und II,15 v. H. für die Klassen römisch eins und römisch zwei,
20 v. H. für die Klasse III.20 v. H. für die Klasse römisch drei.
Dokumentnummer
NOR12131200
Alte Dokumentnummer
N8196822128L