Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.03.1973 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.03.197330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 30, Toleranzen sind, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch eins) entsprechen.
  2. Litera b
    Klassen römisch eins und II:
    10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klassen, jedoch denen der jeweils nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch zwei oder Klasse römisch drei) entsprechen.
  3. Litera c
    Klasse III:
    15 v. H. Früchte, die nicht den Mindesteigenschaften gemäß Paragraph 28, Absatz 2, entsprechen sowie offene Verletzungen aufweisen, aber für den Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
  1. Litera a
    Klassen Extra, römisch eins und II:
    10 v. H Früchte, die bei der Größensortierung von der angegebenen Größe nach dem Umfang bis zu 1 cm mehr oder weniger oder nach dem Querdurchmesser bis zu 3 mm mehr oder weniger abweichen.
  2. Litera b
    Klasse III:
    10 v. H. Früchte, bei denen die Größenunterschiede über die festgelegten Abweichungen hinausgehen, jedoch 6 cm im Umfang oder 20 mm im Querdurchmesser nicht überschreiten. Für Pfirsiche der kleinsten Größe dürfen diese Toleranzen jedoch nur auf die Früchte angewendet werden, deren Größe nicht um mehr als 6 mm im Umfang oder 2 mm im Querdurchmesser unter der festgesetzten Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen:
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen zusammen übersteigen:
10 v. H. für die Klasse Extra
15 v. H. für die Klassen römisch eins und römisch zwei,
20 v. H. für die Klasse römisch drei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131200

Alte Dokumentnummer

N8196822128L