Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.07.1974 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.07.197430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 38, Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch eins) entsprechen, sowie nicht mehr als 5 v. H. Früchte ohne Kelch.
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der nächst niedrigeren Klasse (Klasse römisch zwei) entsprechen, sowie nicht mehr als 20 v. H. Früchte ohne Kelch.
  3. Litera c
    Klasse II:
    10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen dieser Klasse entsprechen, jedoch nicht mehr als 5 v. H Früchte mit leichten oberflächlich nicht vernarbten, trockenen Rissen, ohne jede Spur von Fäulnis, sowie weiche oder welke Früchte und nicht mehr als 35 v. H. Früchte ohne Kelch.

B. Größentoleranzen:

Für alle Klassen:

10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören, die unmittelbar über oder unter der auf der Verpackung angegebenen Größe liegt. Bei loser Schüttung in einem Transportmittel, bei der nur die Mindestgröße erforderlich ist, 10 v. H. Früchte, deren Durchmesser folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

  Zitronen .................................................. 43 mm

  Orangen ................................................... 50 mm

  Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings sowie

  deren Kreuzungen .......................................... 43 mm

  Clementinen ............................................... 34 mm

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131208

Alte Dokumentnummer

N8196822136L