Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 40, Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Zitronen", "Orangen", "Mandarinen", "Clementinen", "Satsumas", "Tangerinen" oder "Wilkings";

Name der Sorte bei Orangen;

Bezeichnung der Type bei Clementinen:

Clementinen ohne Kerne (kernlos)

Clementinen mit Kernen;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben ist) und bei Verpackung in Reihen und Schichten in geschlossenen Packstücken Stückzahl;

E. des Oberflächenkonservierungsmittels;

F. der Entgrünung.

  1. Absatz 2,Wurden Früchte entgrünt (Paragraph 36, Absatz 3,) und infolge dieses Verfahrens der für kelchlose Früchte zugelassene Prozentsatz überschritten, so ist die Angabe "Entgrünung" bzw. "entgrünte Früchte" auch in den Begleitpapieren zu vermerken.
  2. Absatz 3,Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
  3. Absatz 4,Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Früchte aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Absatz eins, lit. A, der Größe gemäß Absatz eins, lit. D sowie des Entgrünungsverfahrens gemäß Absatz eins, lit. F verzichtet werden. An Stelle der Angabe des Konservierungsmittels genügt die Angabe "Schale chemisch konserviert, Schale zum Genuß nicht geeignet".

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131210

Alte Dokumentnummer

N8196822138L