Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1976 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.197630.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 46, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen (gemessen nach Gewicht):

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse römisch eins entsprechen;
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse römisch zwei entsprechen;
  3. Litera c
    Klasse II:
    15 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 entsprechen.

B. Gewichtstoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    10 v. H. der Trauben, die nicht den Gewichtserfordernissen dieser Klasse (Paragraph 45, Absatz eins,), jedoch denen der Klasse römisch eins entsprechen;
  2. Litera b
    Klasse römisch eins und II:
    10 v. H. der Trauben in Klasse römisch eins und 15 v. H. der Trauben in Klasse römisch zwei, die nicht dem Gewichtserfordernis dieser Klassen (Paragraph 45, Absatz eins,) entsprechen, aber folgendes Mindestgewicht nicht unterschreiten:

                           Gewächshaus            Freiland

                                           großbeerig  kleinbeerig

Je Traube .................... 200 g          100 g        75 g

C. Gesamttoleranzen:

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Gewichtstoleranzen zusammen übersteigen:
10 v. H. für die Klasse Extra,
15 v. H. für die Klasse römisch eins,
20 v. H. für die Klasse römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131216

Alte Dokumentnummer

N8196822144L