Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 46. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 46, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen (gemessen nach Gewicht):
Klasse Extra:
5 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse I entsprechen;5 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse römisch eins entsprechen;
Klasse I:
10 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse II entsprechen;10 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch denen der Klasse römisch zwei entsprechen;
Klasse II:
15 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch den Mindestanforderungen gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 entsprechen.15 v. H. der Trauben, die nicht den Anforderungen dieser Klasse, jedoch den Mindestanforderungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 entsprechen.
B. Gewichtstoleranzen:
Klasse Extra:
10 v. H. der Trauben, die nicht den Gewichtserfordernissen dieser Klasse (§ 45 Abs. 1), jedoch denen der Klasse I entsprechen;10 v. H. der Trauben, die nicht den Gewichtserfordernissen dieser Klasse (Paragraph 45, Absatz eins,), jedoch denen der Klasse römisch eins entsprechen;
Klasse I und II:Klasse römisch eins und II:
10 v. H. der Trauben in Klasse I und 15 v. H. der Trauben in Klasse II, die nicht dem Gewichtserfordernis dieser Klassen (§ 45 Abs. 1) entsprechen, aber folgendes Mindestgewicht nicht unterschreiten:10 v. H. der Trauben in Klasse römisch eins und 15 v. H. der Trauben in Klasse römisch zwei, die nicht dem Gewichtserfordernis dieser Klassen (Paragraph 45, Absatz eins,) entsprechen, aber folgendes Mindestgewicht nicht unterschreiten:
Gewächshaus Freiland
großbeerig kleinbeerig
Je Traube .................... 200 g 100 g 75 g
C. Gesamttoleranzen:
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Gewichtstoleranzen zusammen übersteigen:
10 v. H. für die Klasse Extra,
15 v. H. für die Klasse I,15 v. H. für die Klasse römisch eins,
20 v. H. für die Klasse II.20 v. H. für die Klasse römisch zwei.
Dokumentnummer
NOR12131216
Alte Dokumentnummer
N8196822144L