Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 48, Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Tafeltrauben" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen);

Name der Rebsorte;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse.

  1. Absatz 2,Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
  2. Absatz 3,Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Trauben aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Absatz eins, lit. A und der Rebsorte gemäß Absatz eins, lit. B verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131218

Alte Dokumentnummer

N8196822146L