Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 48. Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich: Paragraph 48, Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:
A. der Identifizierung:
Packer) Name und Anschrift oder
Absender) Geschäftssymbol;
B. der Art des Erzeugnisses:
"Tafeltrauben" (nur bei Verpackungen, die den Inhalt nicht von außen erkennen lassen);
Name der Rebsorte;
C. der Herkunft des Erzeugnisses:
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale:
Klasse.
(2)Absatz 2,Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
(3)Absatz 3,Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Trauben aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Abs. 1 lit. A und der Rebsorte gemäß Abs. 1 lit. B verzichtet werden.Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel kann, sofern die Trauben aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung gemäß Absatz eins, lit. A und der Rebsorte gemäß Absatz eins, lit. B verzichtet werden.
Dokumentnummer
NOR12131218
Alte Dokumentnummer
N8196822146L