Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
15.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen 250 g zu betragen.Paragraph 53, (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken hat 180 g, für Gurken aus geschützten Kulturen 250 g zu betragen.
(2)Absatz 2,Gurken der Klassen "Extra" und "I" aus geschützten Kulturen müssen
mindestens 30 cm lang sein, wenn sie 500 g und mehr wiegen,
mindestens 25 cm lang sein, wenn sie 250 g bis 500 g wiegen.
(3)Absatz 3,Die Größensortierung ist obligatorisch für die Klassen "Extra" und "I". Der Gewichtsunterschied zwischen der schwersten und leichtesten Gurke in einem Packstück darf nicht größer sein als:
100 g bei Gurken bis 400 g,
150 g bei Gurken über 400 g.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gurken des Typs "Kurze Gurken" bzw. "Minigurken".Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Gurken des Typs "Kurze Gurken" bzw. "Minigurken".
Dokumentnummer
NOR12131223
Alte Dokumentnummer
N8196822151L