Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 55. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 55, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Gurken der gleichen Klasse, der gleichen Sorte und, im Falle einer Sortierung nach Größen, der gleichen Größen enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Bei der Verpackung müssen die Gurken so eng geschichtet werden, daß Transportschäden nicht entstehen können.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Gurken nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Gurken frei von fremden Gegenständen sein.
Für Gurken der Klasse II ist eine lose Verpackung auch innerhalb eines Transportmittels zugelassen. Für Gurken der Klasse römisch zwei ist eine lose Verpackung auch innerhalb eines Transportmittels zugelassen.