Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
15.10.1985 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6115.10.198530.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

15.10.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 61, (1) Die Größensortierung ist nach dem größten Querdurchmesser vorzunehmen und für die Klassen Extra und römisch eins obligatorisch.

  1. Absatz 2,Mit Ausnahme der Kirschtomaten darf die Mindestgröße für Paradeiser folgende Durchmesser nicht unterschreiten:

längliche Paradeiser: 30 mm

runde und gerippte Paradeiser: 35 mm

  1. Absatz 3,Die Paradeiser der Klassen Extra und römisch eins sind nach folgender Größenskala einzuteilen:

Skala der Durchmesser in mm

30 einschließlich bis 35 ausschließlich

35 einschließlich bis 40 ausschließlich

40 einschließlich bis 47 ausschließlich

47 einschließlich bis 57 ausschließlich

57 einschließlich bis 67 ausschließlich

67 einschließlich bis 82 ausschließlich

82 einschließlich bis 102 ausschließlich

102 und mehr.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131231

Alte Dokumentnummer

N8196822159L