Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 61. (1) Die Größensortierung ist nach dem größten Querdurchmesser vorzunehmen und für die Klassen Extra und I obligatorisch.Paragraph 61, (1) Die Größensortierung ist nach dem größten Querdurchmesser vorzunehmen und für die Klassen Extra und römisch eins obligatorisch.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme der Kirschtomaten darf die Mindestgröße für Paradeiser folgende Durchmesser nicht unterschreiten:
längliche Paradeiser: 30 mm
runde und gerippte Paradeiser: 35 mm
(3)Absatz 3,Die Paradeiser der Klassen Extra und I sind nach folgender Größenskala einzuteilen:Die Paradeiser der Klassen Extra und römisch eins sind nach folgender Größenskala einzuteilen:
Skala der Durchmesser in mm
30 einschließlich bis 35 ausschließlich
35 einschließlich bis 40 ausschließlich
40 einschließlich bis 47 ausschließlich
47 einschließlich bis 57 ausschließlich
57 einschließlich bis 67 ausschließlich
67 einschließlich bis 82 ausschließlich
82 einschließlich bis 102 ausschließlich
102 und mehr.