Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 63. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes: Paragraph 63, A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes:
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Qualität enthalten. Außerdem müssen die Paradeiser der Klassen Extra und I von einheitlicher Färbung und Reife sein. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen. Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und Qualität enthalten. Außerdem müssen die Paradeiser der Klassen Extra und römisch eins von einheitlicher Färbung und Reife sein. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.
Soweit Paradeiser nach der Größe sortiert sind, darf jedes Packstück nur Paradeiser gleicher Größe enthalten.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Die Verpackung muß derart sein, daß die Paradeiser in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Paradeisern nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Paradeiser frei von fremden Gegenständen sein. Paradeiser der Klasse Extra müssen in sauberen Behältnissen verpackt sein. Bei den Klassen Extra und I müssen die Paradeiser, sofern sie in rauhen Holzsteigen verpackt sind, vom Boden, von den Seiten und gegebenenfalls vom Deckel des Behältnisses durch ein Schutzmittel getrennt sein. Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Paradeisern nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung müssen die Paradeiser frei von fremden Gegenständen sein. Paradeiser der Klasse Extra müssen in sauberen Behältnissen verpackt sein. Bei den Klassen Extra und römisch eins müssen die Paradeiser, sofern sie in rauhen Holzsteigen verpackt sind, vom Boden, von den Seiten und gegebenenfalls vom Deckel des Behältnisses durch ein Schutzmittel getrennt sein.
Für Paradeiser der Klassen I und II ist eine lose Verpackung zugelassen. Für Paradeiser der Klassen römisch eins und römisch zwei ist eine lose Verpackung zugelassen.