Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Inkrafttretensdatum
15.10.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 77. (1) Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch und nach dem größten Querdurchmesser des Kopfes vorzunehmen.Paragraph 77, (1) Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch und nach dem größten Querdurchmesser des Kopfes vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Mindestquerdurchmesser der Klassen Extra, I und II hat 11 cm zu betragen. In der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember ist in der Klasse II ein Mindestquerdurchmesser von 8 cm zulässig. Der Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Kopf darf im Packstück 4 cm nicht übersteigen.Der Mindestquerdurchmesser der Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei hat 11 cm zu betragen. In der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember ist in der Klasse römisch zwei ein Mindestquerdurchmesser von 8 cm zulässig. Der Unterschied zwischen dem kleinsten und dem größten Kopf darf im Packstück 4 cm nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12131247
Alte Dokumentnummer
N8196822175L