Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum
01.07.1979
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 78. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen: Paragraph 78, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
A. Gütetoleranzen:
Klasse Extra:
5 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen.5 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen.
Klasse I:
10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen.10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen.
Klasse II:
10 v.H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse entsprechen, aber zum Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
Für alle Klassen: Je Packstück 10 v. H. Köpfe, die der unmittelbar
höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen, mit einer Mindestgröße von 10 cm Querdurchmesser in der kleinsten Größenklasse.
C. Gesamttoleranzen:
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen I und II.15 v. H. bei den Klassen römisch eins und römisch zwei.
Dokumentnummer
NOR12131248
Alte Dokumentnummer
N8196822176L