Rechtstracker.at

§ 78

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7801.07.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 78, Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:

A. Gütetoleranzen:

  1. Litera a
    Klasse Extra:
    5 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch eins entsprechen.
  2. Litera b
    Klasse I:
    10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse, aber denen der Klasse römisch zwei entsprechen.
  3. Litera c
    Klasse II:
    10 v.H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften dieser Klasse entsprechen, aber zum Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen:
Für alle Klassen: Je Packstück 10 v. H. Köpfe, die der unmittelbar
höheren oder niedrigeren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen, mit einer Mindestgröße von 10 cm Querdurchmesser in der kleinsten Größenklasse.
C. Gesamttoleranzen:
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen nicht übersteigen:
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen römisch eins und römisch zwei.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131248

Alte Dokumentnummer

N8196822176L