Rechtstracker.at

§ 79

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.07.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 79, A. Gleichmäßigkeit und Darbietung des Verpackungsinhaltes:

Gleichmäßigkeit:

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein, jedes Packstück darf - unbeschadet der Toleranzen - nur Köpfe gleicher Qualität, Größe, Art und Form enthalten. Außerdem müssen die Köpfe der Klasse Extra innerhalb eines Packstückes einheitlich in der Farbe sein.

Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

Darbietung:

Karfiol kann auf folgende Arten dargeboten werden:

  1. Litera a
    mit Blättern:
    mit gesunden und grünen Blättern, die in Zahl und Länge ausreichen, um den Kopf vollständig zu bedecken und zu schützen. Der Strunk muß kurz unterhalb der Schutzblätter abgeschnitten sein;
  2. Litera b
    ohne Blätter:
    frei von allen Blättern und dem nicht eßbaren Teil des Strunks. Zulässig sind höchstens 5 kleine, zarte Blätter, die dem Kopf dicht anliegen;
  3. Litera c
    gestutzt:
    von einer Anzahl von Blättern umgeben, die genügen, den Kopf zu schützen. Die Blätter müssen grün und gesund und auf höchstens 3 cm vom Grund des Kopfes gestutzt sein. Der Strunk muß kurz unterhalb der Schutzblätter abgeschnitten sein.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial:
Der Karfiol muß fest gepackt sein, jedoch dürfen die Köpfe nicht durch übermäßigen Druck beschädigt werden.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes verwendetes Material muß ungebraucht und sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit dem Karfiol in Berührung kommen. Bei der Verpackung muß der Karfiol frei von fremden Gegenständen sein.
Karfiol der Klasse Extra muß mit besonderer Sorgfalt in sauberen Behältnissen verpackt sein.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131249

Alte Dokumentnummer

N8196822177L