Rechtstracker.at

§ 80

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8001.07.197930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 80, (1) Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich:

A. der Identifizierung:

Packer) Name und Anschrift oder

Absender) Geschäftssymbol;

B. der Art des Erzeugnisses:

"Karfiol" oder "Blumenkohl", wenn der Inhalt des Packstückes von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses:

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale:

Klasse,

Größe oder Stückzahl.

  1. Absatz 2,Soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein.
  2. Absatz 3,Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel kann, sofern die Ware aus gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackungen entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung (Absatz eins, lit. A) und der Größe (Absatz eins, lit. D) verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131250

Alte Dokumentnummer

N8196822178L