Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 8. (1) Die Früchte müssen sein:Paragraph 8, (1) Die Früchte müssen sein:
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten, von Lager- und Transportschäden sowie von Schädlingen;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände von
Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2)Absatz 2,Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Für die Klasse III findet der erste Halbsatz keine Anwendung.Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der Reifezustand muß derart sein, daß er es der Frucht erlaubt, Transport und Hantierung zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen. Für die Klasse römisch drei findet der erste Halbsatz keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen:
Klasse Extra:
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in Form, Größe und Färbung sein, dürfen weder einen verletzten Stiel noch sonstige Mängel aufweisen (Früchte hervorragender Qualität); eine leichte strahlige Berostung in der Stieleinsenkung ist jedoch zulässig.
Klasse I:
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch in Form, Größe und Färbung sein (Früchte guter Qualität). Zulässig sind jedoch leichte Form-, Entwicklungs- und Färbungsfehler sowie Beschädigung des Stieles, Schalenfehler, soweit sie das allgemeine Aussehen und die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen, sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig:
Schmale Schalenfehler, nicht länger als 2 cm ; andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte Fläche nicht größer als 1 cm2 ist, ausgenommen Schorfflecken, deren Fläche insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein darf; eine feine netzartige Berostung auf maximal ein Fünftel der Fruchtoberfläche ist zugelassen.
Birnen dürfen nicht steinig sein.
Klasse II:
Die Früchte müssen sortenrein sein. Fehler in Form, Wuchs und Färbung sind zulässig, vorausgesetzt, daß die Früchte ihre charakteristischen Merkmale behalten. Das Fleisch muß frei von größeren Mängeln sein. Der Stiel kann fehlen, vorausgesetzt, daß die Schale in der Stielbucht nicht beschädigt ist. Schalenfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig:
Schmale Schalenfehler, die jedoch nicht länger als 4 cm sein dürfen; sonstige Schalenfehler, sofern deren Gesamtfläche auf 2,5 cm2 begrenzt ist, ausgenommen Schorfflecken, deren Gesamtfläche nicht größer als 1 cm2 sein darf; eine feine netzartige Berostung auf maximal der Hälfte der Fruchtoberfläche ist zugelassen.
Klasse III:
Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger Qualität, die nicht in eine höhere Klasse eingestuft werden können und überwiegend für die Verwertung im Haushalt bestimmt sind. Diese Früchte brauchen nicht sortenrein zu sein, Fehler in Form und Färbung sind zulässig; der Fruchtstiel kann fehlen, das Fruchtfleisch muß aber frei von größeren Fehlern sein; Schalenfehler sind bis zu einer Größe von 4 cm2 zulässig, Schorfflecken dürfen jedoch im gesamten nicht größer als 2 cm2 sein; eine Berostung der Früchte ist zulässig.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung der ausreichenden sortentypischen Färbung sind in den einzelnen Qualitätsklassen die folgenden vier Abstufungen vorzunehmen:
Deckfärbige Sorten (Rote Sorten):
Äpfel: Berner Rosenapfel, Black Ben Davis, Black Winesap, Cherry
Cox, Demokrat, Gloster 69, King David, Lobo, Richared, Spartan, Starking Delicious, Starkrimson, Winter Winesap
Birnen: Rote Williams Christbirne (Red Bartlett)
Bei Klasse Extra muß mindestens 3/4, bei Klasse I mindestens 1/2 und bei Klasse II mindestens 1/4 der Oberfläche rot gefärbt sein.Bei Klasse Extra muß mindestens 3/4, bei Klasse römisch eins mindestens 1/2 und bei Klasse römisch zwei mindestens 1/4 der Oberfläche rot gefärbt sein.
Gemischtfärbige Sorten (Sorten mit heller und dunkler Rötung):
Äpfel: Arlet, Discovery, Elstar, Gala, Idared, Ingrid Marie,
Jamba, Jonagold, Jonathan, Lavanttaler Bananenapfel, McIntosh, Melrose, Morgenduft, Odin, Raritan, Roter Berlepsch, Roter Boskoop, Roter Delicious, Roter Gravensteiner, Roter James Grieve, Stayman Winesap, Summerred
Birnen: Clapps Liebling, Nordhäuser Winterforellenbirne
Bei Klasse Extra muß mindestens die Hälfte, bei Klasse I mindestens 1/3 und bei Klasse II mindestens 1/10 der Oberfläche rot gefärbt sein.Bei Klasse Extra muß mindestens die Hälfte, bei Klasse römisch eins mindestens 1/3 und bei Klasse römisch zwei mindestens 1/10 der Oberfläche rot gefärbt sein.
Gestreifte Sorten (Sorten rot gestreift oder schwach gefärbt):
Äpfel: Alkmene, Berlepsch, Cox Orangenrenette, Französischer
Rambour, Goldparmäne, Kalterer Böhmer, Karmijn de Sonnaville, Kronprinz Rudolf, Krummstiel, Mantet, Oldenburg, Ontario, Rheinischer Winterrambour, Rubinette, Schweizer Orangenapfel, Stark Earliest, Wagener
Birnen: Gute Luise
Bei Klasse Extra muß mindestens 1/3, bei Klasse I mindestens 1/10 der Oberfläche rot gestreift oder verwaschen sein.Bei Klasse Extra muß mindestens 1/3, bei Klasse römisch eins mindestens 1/10 der Oberfläche rot gestreift oder verwaschen sein.
Grundfärbige Sorten (Sorten gelb, weiß, schwach verwaschen oder gestreift gerötet):
Äpfel: Bellefleur, Boskoop, Champagner Renette, Glockenapfel,
Golden Delicious, Granny Smith, Kanada Renette,
Klarapfel, Landsberger Renette, London Pepping, Mutsu,
Newton
Birnen: Abbe Fetel, Alexander Lucas, Bosc's Flaschenbirne
(Kaiser Alexander), Conference, Diels Butterbirne,
Edelcrassane (Passa Crassana), Frühe aus Trevoux,
Gellert's Butterbirne (Hardy), Gräfin von Paris, Jules
Guyot, Köstliche aus Charneu, Packham's Triumph,
Präsident Drouard, Triumph de Vienne, Williams
Christbirne
James Grieve und Gravensteiner müssen in der Klasse Extra die sortentypische Grundfarbe mit schwach verwaschener Rötung oder Streifung auf 1/4 der Fruchtoberfläche aufweisen.