Kurztitel
Qualitätsklassenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,
Text
§ 9. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Stiel zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Dieser darf innerhalb der Früchte eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen:Paragraph 9, (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Stiel zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Dieser darf innerhalb der Früchte eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen:
bei Früchten der Klasse Extra;
bei Früchten der Klassen I und II, soweit sie in Reihen und Schichten gepackt sind.bei Früchten der Klassen römisch eins und römisch zwei, soweit sie in Reihen und Schichten gepackt sind.
Der Unterschied im Querdurchmesser darf bei Früchten der Klasse I, die lose verpackt sind, 10 mm betragen. Lose verpackte Früchte der Klasse II brauchen nicht nach Größenstufen sortiert zu sein. Früchte der Klasse III müssen der Mindestgröße der Klasse II entsprechen, brauchen aber nicht nach Größenstufen sortiert zu sein.Der Unterschied im Querdurchmesser darf bei Früchten der Klasse römisch eins, die lose verpackt sind, 10 mm betragen. Lose verpackte Früchte der Klasse römisch zwei brauchen nicht nach Größenstufen sortiert zu sein. Früchte der Klasse römisch drei müssen der Mindestgröße der Klasse römisch zwei entsprechen, brauchen aber nicht nach Größenstufen sortiert zu sein.
(2)Absatz 2,Über die Erfordernisse des Abs. 1 hinaus müssen die Früchte in den Klassen Extra, I und II folgende Mindestgrößen aufweisen:Über die Erfordernisse des Absatz eins, hinaus müssen die Früchte in den Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei folgende Mindestgrößen aufweisen:
Äpfel Extra I II
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Großfrüchtige Sorten 70 mm 65 mm 65 mm
Andere Sorten 65 mm 60 mm 55 mm
Birnen Extra I II
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Großfrüchtige Sorten 60 mm 55 mm 50 mm
Andere Sorten 55 mm 50 mm 45 mm
Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten die gemäß Z 2 der Anlage 6 aufgezählten Sorten.Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten die gemäß Ziffer 2, der Anlage 6 aufgezählten Sorten.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen gelten nicht für Sommerbirnen vor dem 1. August des Erntejahres.Die Bestimmungen des Absatz 2, über Mindestgrößen gelten nicht für Sommerbirnen vor dem 1. August des Erntejahres.