Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.11.1989 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.11.198930.06.1997 aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 718/1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 9, (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte hat die Größensortierung nach dem größten, senkrecht zur Achse Kelch-Stiel zu messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen. Dieser darf innerhalb der Früchte eines Packstückes um höchstens 5 mm abweichen:

  1. Litera a
    bei Früchten der Klasse Extra;
  2. Litera b
    bei Früchten der Klassen römisch eins und römisch zwei, soweit sie in Reihen und Schichten gepackt sind.
Der Unterschied im Querdurchmesser darf bei Früchten der Klasse römisch eins, die lose verpackt sind, 10 mm betragen. Lose verpackte Früchte der Klasse römisch zwei brauchen nicht nach Größenstufen sortiert zu sein. Früchte der Klasse römisch drei müssen der Mindestgröße der Klasse römisch zwei entsprechen, brauchen aber nicht nach Größenstufen sortiert zu sein.
  1. Absatz 2,Über die Erfordernisse des Absatz eins, hinaus müssen die Früchte in den Klassen Extra, römisch eins und römisch zwei folgende Mindestgrößen aufweisen:

      Äpfel                Extra       I        II

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Großfrüchtige Sorten       70 mm     65 mm     65 mm

Andere Sorten              65 mm     60 mm     55 mm

      Birnen               Extra       I        II

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Großfrüchtige Sorten       60 mm     55 mm     50 mm

Andere Sorten              55 mm     50 mm     45 mm

Als großfrüchtige Äpfel- und Birnensorten gelten die gemäß Ziffer 2, der Anlage 6 aufgezählten Sorten.

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, über Mindestgrößen gelten nicht für Sommerbirnen vor dem 1. August des Erntejahres.

Gesetzesnummer

10010325

Dokumentnummer

NOR12131179

Alte Dokumentnummer

N8196822107L