Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

Einfluß auf Aufkündigungen und Übergabsaufträge

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Landpachtvertrages oder den Auftrag zur Übergabe des Pachtgegenstandes wird durch den Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen.
  2. Absatz 2,Ist eine im Absatz eins, genannte Frist im Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gehemmt.
  3. Absatz 3,Die Aufkündigung (der Übergabsauftrag) wird unwirksam, wenn und insoweit die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages angeordnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131367

alte Dokumentnummer

N8196928905L