Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist ab dem Tage der Zustellung des Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.
  2. Absatz 2,Das unterbrochene außerstreitige Verfahren ist auf Antrag des Pächters fortzusetzen, sofern die Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig abgewiesen wird und der Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens längstens innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131368

Alte Dokumentnummer

N8196928906L