Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Übergangsregelung für langjährige Landpachtverträge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Pächters hat das Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, zu verlängern, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      daß der Verpächter den Pachtgegenstand zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz selbst bewirtschaften will.
  2. Absatz 2,Anträge nach Absatz eins, können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach Paragraph 7, Absatz eins, maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, nicht voll auszuschöpfen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des im Absatz eins, genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (Paragraph 5, Absatz 2,) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131369

alte Dokumentnummer

N8196928907L