Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1969Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Übergangsregelung für langjährige Landpachtverträge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Pächters hat das Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, zu verlängern, es sei denn,
daß einer der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt oderdaß einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vorliegt oder
daß der Verpächter den Pachtgegenstand zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz selbst bewirtschaften will.
(2)Absatz 2,Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach § 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.Anträge nach Absatz eins, können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach Paragraph 7, Absatz eins, maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, nicht voll auszuschöpfen.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5 Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung des im Absatz eins, genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (Paragraph 5, Absatz 2,) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131369
alte Dokumentnummer
N8196928907L