Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1969Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Übergangsregelung für sonstige bestehende Landpachtverträge
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Auf alle übrigen Landpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Einschränkungen Anwendung:
die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind nicht anzuwenden;die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden;
bei der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 2 ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen.bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Auf alle Landpachtverträge, die nach dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131370
alte Dokumentnummer
N8196928908L