Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1969Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Richtpachtzeiten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Richtpachtzeiten:
für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;
für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;
in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
(2)Absatz 2,In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach Paragraph 1116 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131358
alte Dokumentnummer
N8196928896L