Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

Richtpachtzeiten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Richtpachtzeiten:
    1. Ziffer eins
      für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;
    2. Ziffer 2
      für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
  2. Absatz 2,In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach Paragraph 1116 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131358

alte Dokumentnummer

N8196928896L