Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 451/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landpachtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 451/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

80/08 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des Landpachtvertrages zu verlängern.
  2. Absatz 2,Bei der Interessenabwägung nach Absatz eins, ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die Interessen des Pächters überwiegen insbesondere dann nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Grund vorliegt, der den Verpächter zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt,
    2. Ziffer 2
      der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters wesentliche Teile des Pachtgegenstandes nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen hat,
    3. Ziffer 3
      sich der Pächter weigert, der Erhöhung des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,
    4. Ziffer 4
      der Verpächter dem Pächter einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für den Pachtgegenstand beschafft,
    5. Ziffer 5
      eine von vornherein schriftlich und bestimmt als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages bezeichnete Tatsache eingetreten ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages für den Verpächter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist unzulässig, wenn die Dauer des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden Richtpachtzeit (Paragraph 5,) entspricht oder diese übersteigt.
  4. Absatz 4,Wurde die Dauer des Landpachtvertrages nach Absatz eins, einmal verlängert, so ist eine weitere Verlängerung ferner unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Landpachtvertrages auf eine bestimmte Zeit vereinbart wurde,
    2. Ziffer 2
      im Zeitpunkt der Antragstellung die tatsächliche Dauer des Landpachtvertrages der maßgebenden Richtpachtzeit (Paragraph 5,) entspricht oder diese übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131359

alte Dokumentnummer

N8196928897L