Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1969Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Dauer der Verlängerung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen desDie zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (Paragraph 6,) beträgt in den Fällen des
§ 5 Abs. 1 Z 1 – 4 Jahre,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 Jahre,
§ 5 Abs. 1 Z 2 – 3 Jahre,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, – 3 Jahre,
§ 5 Abs. 1 Z 3 – 2 Jahre.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, – 2 Jahre.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,Die im Absatz eins, genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,
wenn der Pächter die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren Zeitraum beantragt,
wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2),wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,),
wenn und insoweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf des Bewirtschaftungsjahres entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
NOR12131360
alte Dokumentnummer
N8196928898L