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BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwesenheitspflicht
§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind (§§ 6 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 lit. b, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 3).Paragraph 15, (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind (Paragraphen 6, Absatz 2, Litera b,, 6 Absatz 3, 7, Absatz 4, Litera b,, 7 Absatz 5, 10, Absatz 2, Litera b und 10 Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.