Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 18. (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des § 4 VVG. 1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.Paragraph 18, (1) In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des Paragraph 4, VVG. 1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.
(2)Absatz 2,Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950 sofort vollstreckbar.Einstweilige Verfügungen gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, VVG. 1950 sofort vollstreckbar.
Dokumentnummer
NOR12131391
Alte Dokumentnummer
N8196929224L