Rechtstracker.at

§ 17 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1727.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 1701.07.201326.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 106/2013
§ 1710.12.200430.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 1701.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 1701.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung

des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar

drohender Gefahr

Paragraph 17, (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.
  2. Absatz 3,Der Betrieb von Anlagen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß Paragraph 10, darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.
  3. Absatz 4,Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131390

Alte Dokumentnummer

N8196929223L